FG München - Urteil vom 06.07.2000
13 K 829/97
Normen:
AO § 132 Satz 1, 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Satz 3 § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 Satz 1 § 76 Abs. 3 Satz 2 § 79 Abs. 1 Satz 1 § 79b Abs. 3 § 135 Abs. 1 § 137 Satz 2 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EFG 2001, 60

Zurückweisung erst im Klageverfahren eingereichter berichtigter Erklärungen nach Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA im Einspruchsverfahren; Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits; Abhilfebescheid des FA im Klageverfahren auch nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 zulässig; Kostenpflicht des FA bei zu Unrecht verweigertem Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren

FG München, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 829/97

DRsp Nr. 2001/2087

Zurückweisung erst im Klageverfahren eingereichter berichtigter Erklärungen nach Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA im Einspruchsverfahren; Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits; Abhilfebescheid des FA im Klageverfahren auch nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 zulässig; Kostenpflicht des FA bei zu Unrecht verweigertem Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren

1. Auch wenn das FA im Einspruchsverfahren wirksam eine Auschlussfrist nach § 364b AO 1977 gesetzt hat, darf das FG die erst im Klageverfahren eingereichten berichtigten Erklärungen nur dann ermessenfehlerfrei zurückweisen, wenn sich hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat. 2. Eine "Verzögerung" liegt nur dann vor, wenn wenn im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht -d.h. im Termin zur mündlichen Verhandlung oder in der Sitzung, in der mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden soll, die Zulassung verspäteten Vorbringens der Kläger weitere Ermittlungen und damit eine Vertagung erforderlich machen würde, während andernfalls in der Sache entschieden werden könnte. 3. Eine Verzögerung dadurch, dass der Rechtsstreit über zwei Jahre bei dem früher zuständigen Senat unbearbeitet liegen blieb, kann den Klägern nicht angelastet werden.