I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1998 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die von den Antragstellern erhobene Gegenvorstellung wies es in seinem --unanfechtbaren-- Beschluss vom 23. Februar 2006 6 V 2275/05 zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte außerordentliche Beschwerde der Antragsteller, mit der sie u.a. geltend machen, das FG habe sich mit dem in der Gegenvorstellung gerügten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nicht argumentativ auseinander gesetzt und dadurch schweres Verfahrensunrecht begangen.
II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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