BFH - Beschluss vom 11.05.2006
IX B 33/06
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1506
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2275/05

Zurückweisung Gegenvorstellung - außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX B 33/06

DRsp Nr. 2006/18644

Zurückweisung Gegenvorstellung - außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher unzulässig.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1998 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die von den Antragstellern erhobene Gegenvorstellung wies es in seinem --unanfechtbaren-- Beschluss vom 23. Februar 2006 6 V 2275/05 zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte außerordentliche Beschwerde der Antragsteller, mit der sie u.a. geltend machen, das FG habe sich mit dem in der Gegenvorstellung gerügten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nicht argumentativ auseinander gesetzt und dadurch schweres Verfahrensunrecht begangen.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.