I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erhob durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. März 1997 Klage gegen den Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid 1995. Der Klageschrift waren Kopien des Bescheides und der Einspruchsentscheidung beigefügt. Weiter hieß es, Klageantrag und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der unaufgefordert nachgereicht werde.
Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) der Klägerin eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der () zur Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens und gemäß § Abs. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie --die Klägerin-- sich beschwert fühle. Innerhalb der Frist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1995 ein, stellte einen entsprechenden Klageantrag und gab --unter Beweisantritt-- Erläuterungen zu der Erklärung ab.
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