OLG Dresden - Beschluss vom 20.07.2021
8 U 840/21
Normen:
BGB § 819 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 989;
Fundstellen:
MDR 2022, 45
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 73/21

Zurverfügungstellung eines Bankkontos für einen völlig fremden MenschenÜberlassen von Online-Banking-DatenVerschärfte Bereicherungshaftung

OLG Dresden, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 840/21

DRsp Nr. 2021/17120

Zurverfügungstellung eines Bankkontos für einen völlig fremden Menschen Überlassen von Online-Banking-Daten Verschärfte Bereicherungshaftung

Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels Überlassung der Online-Banking-Daten zur freien und unbeschränkten Verfügung, kann sich eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB im Einzelfall auch deswegen ergeben, weil sich der Kontoinhaber das Wissen des unbekannten Hintermanns entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.04.2021 - 4 O 73/21 - durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 819 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 989;

Gründe:

A.