Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten (WK) im Rahmen der Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Kl. sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Jahre 1992 erwarben die Kl. ein Hausgrundstück. Das Objekt wird von den Kl. zu 100/277 zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Übrigen an Feriengäste vermietet. Im Herbst 1997 ließen die Kl. zusätzlich zur bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung zum Preis von 18.424,--DM installieren.
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