I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger schloss im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2006, wonach der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR erhalten sollte. Diese Abfindungszahlung wurde --nach den finanzgerichtlichen Feststellungen abredewidrig-- vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar des Streitjahres in Höhe von 76.257 EUR.
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