BGH - Beschluss vom 22.01.2018
1 StR 535/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 52 Abs. 1; StGB § 53;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 333
BFH/NV 2018, 1359
DStR 2018, 2380
DStRE 2018, 1464
HFR 2018, 916
NStZ 2019, 154
StV 2019, 49
wistra 2019, 103
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 14.06.2017

Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen in einem äußeren Vorgang und übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen als tateinheitliche Verwirklichung der Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 535/17

DRsp Nr. 2018/13886

Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen in einem „äußeren Vorgang“ und übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen als tateinheitliche Verwirklichung der Steuerhinterziehung

Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbstständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch die dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfallen und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Juni 2017

a)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass

aa)

die Angeklagte U. Ko. der Steuerhinterziehung in 13 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist,

bb)

der Angeklagte W. Ko. der Steuerhinterziehung in 19 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist;

b)

im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der

2. 3.