FG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2004
4 V 2873/03
Normen:
EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1442

Zusammenfassung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in der Buchführung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - § 69 FGO - Gewerbesteuermessbescheid 2000

FG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 4 V 2873/03

DRsp Nr. 2004/11331

Zusammenfassung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in der Buchführung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - § 69 FGO - Gewerbesteuermessbescheid 2000

Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für die geplante Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter können durch eine Sammelbuchung bzw. eine zusammengefasste Buchung gebildet werden, wenn Bildung und Auflösung jeder einzelnen Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann. Daran fehlt es, wenn nicht eindeutig ersichtlich ist, wie sich der Gesamtbetrag der gebildeten Rücklagen auf die Rücklagen für jedes einzelne Wirtschaftsgut verteilt, weil die Summe der voraussichtlichen Anschaffungskosten den Maximalbetrag von (im Streitjahr) 600.000 DM übersteigt.

Normenkette:

EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: