I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1994 und 1995) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger unterhält einen buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahre 1991 von seinem Vater übernommen hat. Er ermittelt seinen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer der Streitjahre, wobei er zunächst von den erklärten Gewinnen aus Landwirtschaft ausging. Die Bescheide standen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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