FG Münster - Urteil vom 23.03.2011
7 K 2793/07 E
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 Satz 1;

Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

FG Münster, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 2793/07 E

DRsp Nr. 2011/11308

Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

1. Bei einer Betriebsaufspaltung stehen Betriebsausgaben der Besitzgesellschaft für ein unentgeltlich überlassenes Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebskapitalgesellschaft und unterliegen deshalb dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG. 2. Das Halbabzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses zunächst nur anteilig gekürzt und nachfolgend in voller Höhe befristet ausgesetzt wird, sofern dieses Vorgehen einem Fremdvergleich nicht standhält.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Betriebsausgaben des Klägers aus seinem Verpachtungsbetrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 in voller Höhe oder nur hälftig zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.