BGH - Beschluss vom 23.07.2019
II ZB 20/18
Normen:
AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1; SEBG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 761
BB 2019, 2300
DB 2019, 2120
DStR 2019, 2268
DZWIR 2020, 90
MDR 2019, 1265
NJW-RR 2019, 1254
NZG 2019, 1157
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 63/17
OLG Frankfurt/Main, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 29/18

Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats; Besetzung des Aufsichtsrats zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen II ZB 20/18

DRsp Nr. 2019/13076

Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats; Besetzung des Aufsichtsrats zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern

Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister ein Statusverfahren eingeleitet worden ist, richtet sich die in diesem Verfahren festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE bei Anwendbarkeit der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SEBG) danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise zusammenzusetzen war.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1; SEBG § 35 Abs. 1;

Gründe

I. 1 Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin nach deren Umwandlung in eine Societas Europaea (SE).