Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2022, der Aufsichtsrat bei der Beteiligten zu 2) sei ordnungsgemäß besetzt, wird zurückgewiesen.
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