FG München - Urteil vom 20.03.2002
9 K 2904/01
Normen:
EStG (2000) § 64 § 70 Abs. 2 ;

Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüchen; Haushaltsaufnahme des Kindes; Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Internatsunterbringung; Änderung der Verhältnisse

FG München, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 2904/01

DRsp Nr. 2002/9508

Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüchen; Haushaltsaufnahme des Kindes; Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Internatsunterbringung; Änderung der Verhältnisse

Ein in einem Internat untergebrachtes minderjähriges Kind, das vor der Internatsunterbringung im Haushalt der Mutter gelebt hat, verliert die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter auch dann nicht, wenn es die Wochenenden abwechselnd beim Vater und bei der Mutter verbringt. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 70 Abs. 2 EStG tritt jedoch dann ein, wenn das Kind die Wochenenden und Ferien nur noch beim Vater verbringt.

Normenkette:

EStG (2000) § 64 § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihren Sohn M. von Januar bis November 2000 in ihren Haushalt aufgenommen hatte.