BSG - Urteil vom 12.03.2019
B 13 R 35/17 R
Normen:
SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 100 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2020, 261
NZA-RR 2021, 171
NZS 2019, 856
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 319/15
SG Koblenz, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 767/13

Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit EinkommenEintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB XZeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung im Einzelfall in Abweichung vom Zuflussmonat

BSG, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 35/17 R

DRsp Nr. 2019/9963

Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung im Einzelfall in Abweichung vom Zuflussmonat

Wird die Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt, erfolgt die Anrechnung als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht im Monat der Anspruchsentstehung (Anschluss an BSG vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R = BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr 18).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1138,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 100 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente im Oktober 2011.