FG Münster - Urteil vom 25.09.2014
8 K 4017/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs 5 Satz 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1a;

Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

FG Münster, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 4017/11 E

DRsp Nr. 2015/9048

Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen, rechnen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 5 Satz 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von dem Kläger auf das von ihm erworbene Mehrfamilienhaus getätigten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen sind.