BFH - Beschluß vom 10.02.2000
VII B 152/99
Normen:
AO § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 37 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 940

Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

BFH, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen VII B 152/99

DRsp Nr. 2000/4663

Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. 2. Es spielt dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben. Unerheblich ist auch, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet, ESt-Vorauszahlungen zu leisten.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 37 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Streitjahr 1995 zusammen veranlagte Eheleute, wenden sich gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), in dem die im Streitjahr geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen bei der Ermittlung der den Klägern zustehenden Steuererstattung beiden Klägern hälftig zugerechnet worden sind. Die Vorauszahlungen waren aufgrund einer schon im Vorjahr vom Kläger für das gemeinsame Konto der Eheleute erteilten Einzugsermächtigung vom FA eingezogen worden.