Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besitzt sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit. Er hat im Jahre 1993 im ägyptischen Generalkonsulat in Hamburg mit einer ägyptischen Staatsangehörigen, die mit ihm in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zusammenlebt, die Ehe geschlossen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, daß die Eheschließung nach deutschem Recht unwirksam sei. Er berücksichtigte Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastungen und setzte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest.
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