FG Hessen - Urteil vom 30.03.2000
7 K 565/00
Normen:
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; DBA-Belgien Art. 24;

Zusammenveranlagung; Diskriminierungsverbot; Einkommensgrenze; Gemeinschaftsrecht - Einkommensgrenzen als Zusammenveranlagungshindernis bei Ausländern.

FG Hessen, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 7 K 565/00

DRsp Nr. 2001/1824

Zusammenveranlagung; Diskriminierungsverbot; Einkommensgrenze; Gemeinschaftsrecht - Einkommensgrenzen als Zusammenveranlagungshindernis bei Ausländern.

Die Einkommensgrenzen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Zusammenveranlagungshindernis verstoßen weder gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 24 des DBA-Belgien noch gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; DBA-Belgien Art. 24;

Tatbestand:

Der Kläger ist belgischer Staatsangehöriger. Im Streitjahr 1996 war er in ... als Manager nichtselbständig tätig. Während er wegen dieses Beschäftigungsortes in ... wohnte, wurde der eheliche Wohnsitz in ... beibehalten.

Die vorliegende Klage richtet sich dagegen, dass der Beklagte dem Antrag, zwecks Anwendung des Ehegatten-Splitting auch die Ehefrau ... als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln, deshalb nicht entsprochen hat, weil deren in Belgien erzielten Einkünfte mit ... DM mehr als 10 % und mehr als 24.000 DM der Gesamteinkünfte von ... DM betrugen, was nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einer Zusammenveranlagung zur deutschen Einkommensteuer entgegenstehe. Der Beklagte habe das Gleichbehandlungsgebot in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Königreich Belgien (DBA-Belgien) nicht beachtet.

Der Kläger beantragt,