Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2012 und des Bescheids über Einkommensteuer für 2008 vom 19. November 2012, den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und ihn zusammen mit seiner Ehefrau zu veranlagen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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