BFH - Beschluß vom 25.01.2002
III B 127/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 645

Zusammenveranlagung; klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 25.01.2002 - Aktenzeichen III B 127/01

DRsp Nr. 2002/4792

Zusammenveranlagung; klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist.2. Im Schrifttum wird ganz einhellig zu den zeitlichen Voraussetzungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG die Auffassung vertreten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts (Veranlagungswahlrecht) zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Veranlagungszeitraums gleichzeitig vorgelegen haben müssen und zwar entweder zu Beginn oder auch erst im Laufe des betreffenden Veranlagungszeitraums.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, unter II. 1. der Gründe).