Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Kern über die Frage, ob nach Ergehen von zwei Einkommensteuerbescheiden (jeweils Einzelveranlagungen gemäß § 26a Einkommensteuergesetz (EStG)) noch eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchgeführt werden kann.
Die Kläger waren im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Sie waren verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend.
Nachdem die Kläger für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung(-en) abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 22. Juli 2019 einen Einkommensteuerbescheid. Der Beklagte führte eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG durch und erließ den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Gegen den Bescheid wurde am 22. August 2019 Einspruch eingelegt. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2019 und 2. Oktober 2019 zur Begründung des Einspruchs auf.
Am 18. Oktober 2019 ging beim Beklagten ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ein; der Beklagte lehnte den Antrag am 24. Oktober 2019 ab.
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