BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 71/07
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1a; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2570/04

Zusammenveranlagung von Eheleuten trotz deren Ankündigung der beabsichtigten Trennung

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 71/07

DRsp Nr. 2010/16237

Zusammenveranlagung von Eheleuten trotz deren Ankündigung der beabsichtigten Trennung

NV: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, z.B. durch das Abholen der persönlichen Gegenstände aus der früheren gemeinsamen Wohnung und den Umzug in eine neue Wohnung. Die Bekundung der Trennungsabsicht genügt nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird deshalb auch dann nicht bereits während der kurbedingten Abwesenheit eines Ehegatten beendet, wenn es nach der Rückkehr tatsächlich zur Trennung kommt.

Das Fernbleiben aus der ehelichen Wohnung aufgrund eines zu Beginn des Streitjahres stattfindenden Kuraufenthaltes, stellt kein dauerndes Getrenntleben des Steuerpflichtigen von seinem Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, auch wenn der Ehegatte im vorangegangenen Jahr die Trennung angekündigt hat, so dass eine Zusammenveranlagung gewählt werden kann.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1a; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.