I.
Streitig ist, ob für den Antragsteller und dessen Lebenspartner die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung vorliegen.
Nach der Urkunde des Notars N in A (Urk. Nr. xxx/2002) haben der Antragsteller und Herr B am 26.03.2002 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Partnerschaftsregister unter der Nr. xxx/2002 eingetragen wurde.
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