FG Nürnberg - Beschluss vom 16.08.2011
3 V 868/11
Normen:
EStG §§ 26, 26b; FGO § 69 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1;

Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 V 868/11

DRsp Nr. 2011/19255

Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

Für die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung rechtfertigen können. Die Ehe wie auch die Lebenspartnerschaft sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

Normenkette:

EStG §§ 26, 26b; FGO § 69 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für den Antragsteller und dessen Lebenspartner die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung vorliegen.

Nach der Urkunde des Notars N in A (Urk. Nr. xxx/2002) haben der Antragsteller und Herr B am 26.03.2002 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Partnerschaftsregister unter der Nr. xxx/2002 eingetragen wurde.