Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 29. September 1994 und die nachfolgenden Änderungsbescheide, zuletzt vom 2. Mai 1996, den Klägern wirksam bekannt gegeben wurden.
Die Kläger sind nicht dauernd getrennt lebende Eheleute, die im Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ging am 8. April 1994 beim Beklagten ein.
Diese Einkommensteuererklärung war von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gefertigt worden. Bei der Einkommensteuererklärung wurden zwei Mantelbögen (Vordruck ESt 1 A Baden-Württemberg in der Fassung August 1992) verwendet, die jeweils nur von einem der beiden Ehegatten unterschrieben waren. Auf beiden Mantelbögen wurde die Zusammenveranlagung beantragt. Eine Bekanntgabevollmacht zugunsten des Prozessbevollmächtigten bestand nicht.
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