FG Niedersachsen - Urteil vom 15.09.1998
VII 384/98
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;

Zusatzförderung; Brennwertkessel; Wärmerückgewinnung; Abgaswärmetauscher; Heizkessel - Brennwertkessel als Anlage der Wärmerückgewinnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen VII 384/98

DRsp Nr. 2003/17359

Zusatzförderung; Brennwertkessel; Wärmerückgewinnung; Abgaswärmetauscher; Heizkessel - Brennwertkessel als Anlage der Wärmerückgewinnung

1. Zu den Fördermaßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG gehören u.a. der Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem. 2. Der Abgaswärmetauscher eines Brennwertkessels ist eine Anlage zur Wärmerückgewinnung und verliert diese Eigenschaft nicht deshalb, weil er technisch gesehen unmittelbar mit dem Heizkessel verbunden ist. 3. Es widerspricht dem Sinn der Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG, wollte man verlangen, das Wärmetauscher nur gefördert würden, wenn sie technisch gesehen vom eigentlichen Heizkessel abgekoppelt betrieben würden.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten in 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 2 und 4 EigZulG beantragten sie eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG hinsichtlich des im sogenannten Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteils mit einer Bemessungsgrundlage von 1.900 DM. Der Beklagte versagte insoweit die zusätzliche Förderung unter Bezugnahme auf den BMF-Erlaß vom 15. Mai 1997, BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.