Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten in 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 2 und 4 EigZulG beantragten sie eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG hinsichtlich des im sogenannten Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteils mit einer Bemessungsgrundlage von 1.900 DM. Der Beklagte versagte insoweit die zusätzliche Förderung unter Bezugnahme auf den BMF-Erlaß vom 15. Mai 1997, BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.
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