BFH - Urteil vom 06.03.2002
XI R 16/01
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1902
BFH/NV 2002, 1379
BFHE 198, 484
BStBl II 2004, 446
DB 2002, 2143
DStR 2002, 1523
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 75/98

Zusatzleistung zu einer Abfindung

BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XI R 16/01

DRsp Nr. 2002/11803

Zusatzleistung zu einer Abfindung

»Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu versteuern.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers in Konkurs geraten war, übernahm eine fremde Unternehmensgruppe zum 1. Oktober 1995 den Betrieb unter der Voraussetzung, dass nur ein Teil der bestehenden Arbeitsverhältnisse fortgeführt werde. Der Konkursverwalter traf am 23. September 1995 mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die mit den jeweils betroffenen Arbeitnehmern zu schließenden Aufhebungsverträge.