FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2010
4 K 222/09
Normen:
EnergieStG § 15; EnergieStV § 41 Nr. 1;

Zusatztank nach LKW-Umbau

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 222/09

DRsp Nr. 2010/12876

Zusatztank nach LKW-Umbau

Der Umbau eines LKW für eine andere Ladungsart ist kein 'Herstellen'; ein bei dieser Gelegenheit zusätzlich eingebauter Tank ist kein Haupttank.

Normenkette:

EnergieStG § 15; EnergieStV § 41 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in Litauen lebender Kraftfahrer. Der Kläger wurde am 24. November 2006 mit seinem LKW-Zug durch Zollbeamte kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug zwei Tanks hatte. Der Beklagte erließ am 23. April 2009 einen Steuerbescheid in dem Energiesteuer in Höhe von EUR 204,62 festgesetzt wurde. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass ein Kraftstoffbehälter nachträglich an dem Fahrzeug angebaut worden sei. Dieser habe eine Menge von 455 Liter litauischen Dieselkraftstoff enthalten, die bis auf eine Menge von 20 Liter nach den im Einzelnen benannten Vorschriften des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) zu versteuern sei.