FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 21.03.2002
1 K 1576/98
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 158 § 141 Abs. 1 S. 1 ;

Zuschätzung bei erheblichen Buchführungsmängeln; Berücksichtigung fehlenden Verschuldens am Verlust der Unterlagen im Rahmen der Schätzung; Umsatzsteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 1576/98

DRsp Nr. 2004/3349

Zuschätzung bei erheblichen Buchführungsmängeln; Berücksichtigung fehlenden Verschuldens am Verlust der Unterlagen im Rahmen der Schätzung; Umsatzsteuer 1992

1. Die Buchführung einer nicht in das Handelsregister eingetragenen OHG, die schon nach der Höhe der Vorjahresumsätze zur Buchführung verpflichtet ist, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn weder ein Anlageverzeichnis, noch eine Abschreibungsliste, noch eine mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmende Summen- und Saldenliste vorgelegt werden kann und auch die Entnahmen nicht vollständig aufgezeichnet worden sind. Da die Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen grundsätzlich der Beweisrisikosphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, ist das Finanzamt bei Verlust der Unterlagen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages berechtigt. 2. Fehlendes Verschulden des Steuerpflichtigen beim Verlust der Unterlagen kann ein besonderer, im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigender Umstand des Einzelfalles sein.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 158 § 141 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: