FG Sachsen - Urteil vom 18.09.2009
6 K 2077/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 2077/08

DRsp Nr. 2011/11199

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers führen nur dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in leitender Funktion ebenfalls Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vergütet wird und diese Arbeitnehmer Gesamtbezüge in ähnlicher Höhe wie der Gesellschafter-Geschäftsführer beziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. Kühlgeräte und -anlagen installiert, betriebsbereit hält und wartet. An ihr sind die Geschäftsführer K und S beteiligt. Sie hatten laut den Geschäftsführerverträgen vom 1. Mai 1993 u.a. Anspruch auf 13 Monatsgehälter in Höhe von 8.000 Euro und auf eine Gewinntantieme in Höhe von 20% (ca. 45.000 Euro im Jahr 2003) des im vorangegangenen Geschäftsjahrs erzielten Reingewinns. Die Arbeitszeit und -dauer ist nach § 2 des Vertrages frei.