FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1552/02
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VI B 160/02
DRsp Nr. 2004/15594
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Pauschale Zuschläge können nach § 3bEStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit i. S. des § 3bEStG gezahlt werden. Das setzt voraus, dass eine sachlich zutreffende Aufteilung der pauschal gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und (ggf.) steuerfreie Zahlungen möglich ist.