I. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Feiertagsarbeit.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arbeitnehmer bei der F. GmbH im Wechselschichtdienst tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom August 1980 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
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