BFH - Urteil vom 21.02.2006
IX R 27/05
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1274
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 129/04

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen IX R 27/05

DRsp Nr. 2006/11928

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

1. Zum Begriff des Zuschlags für Feiertagsarbeit i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG.2. Hat der Arbeitnehmer für seine Arbeit an einem Feiertag einen tarifvertraglichen Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich, so ist die vom Arbeitgeber geleistete Vergütung dafür, dass der freie Tag nicht in Anspruch genommen wird, nicht gemäß § 3b steuerfrei. Denn dann ist die Abgeltung Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag und tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Feiertagsarbeit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arbeitnehmer bei der F. GmbH im Wechselschichtdienst tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom August 1980 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Hinsichtlich der Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag enthält § 15 BMT-G II u.a. folgende Regelung: