FG Nürnberg - Urteil vom 04.11.2003
I 290/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 3b ;
Fundstellen:
DB 2004, 354

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen I 290/00

DRsp Nr. 2004/4027

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellen keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn ein vergleichbarer fremder Geschäftsführer nicht ohne die betriebsüblichen steuerfreien Zuschläge gearbeitet hätte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Streitig sind verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin (kurz: GmbH) betreibt eine Bundesautobahntankstelle mit Erfrischungsdienst. Geschäftsführer waren im Streitjahr die Gesellschafter J. B . (Anteil 48 %) und K. B. (Anteil 52 %, kurz: K.B.). Die GmbH beschäftigte 41 Arbeitnehmer (davon 18 Aushilfen), denen sie u.a. steuerfreie Zuschläge gem. § 3b EStG zahlte. Sie erzielte 1998 Umsätze von 3,1 Mio. DM.

Nach dem Geschäftsführervertrag vom 02.02.1992 (in der Fassung der Anpassung vom 30.12.1994) hatte K. B. einen Anspruch auf Barlohn von 49.300 DM. Daneben war vereinbart (vgl. § 2 Geschäftsführervertrag):