Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandeln durfte.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist Objekt-, Personen- und Werkschutz, Veranstaltungs- und Ermittlungsdienst. Sie beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, darunter auch geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigte.
Die Klägerin hat ihren Sitz in München. Am 3. Juni 2003 wurde T alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin waren seit 3. April 1997 S und T. S wurde als Bürokraft und T als Büro-Wachkraft eingestellt (vgl. Arbeitsverträge vom 1. April 1997).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|