Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von gezahlten Schichtzulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Klägerin nach § 3b des Einkommensteuergesetzes - EStG.
Die Klägerin ist von Beruf Flugbegleiterin bei der M-AG und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren Bruttobezügen ist ausweislich der Lohnabrechnung der Arbeitgeberin eine Schichtzulage in Höhe von 16,3 % des Grundgehaltes zzgl. der Purserzulage enthalten, womit nach einer Vereinbarung mehrerer Fluggesellschaften mit den obersten Finanzbehörden der Länder pauschal die geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten ist. Die Zulage beläuft sich für die Monate Januar bis August des Streitjahrs auf 244,42 EUR monatlich und ab September auf 254,15 EUR monatlich (4 x 254,15 EUR = 1.016,60 EUR).
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