BGH - Beschluss vom 18.10.2018
V ZA 22/18
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 20
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 21/14
LG Memmingen, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 929/18

Zuschlagserteilung an den Meistbietenden bei Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld; Zwangsvollstreckung des Gläubigers aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde gegen den Schuldner

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen V ZA 22/18

DRsp Nr. 2018/16482

Zuschlagserteilung an den Meistbietenden bei Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld; Zwangsvollstreckung des Gläubigers aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde gegen den Schuldner

Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen. Solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden.

Tenor

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.