FG Hamburg - Beschluss vom 17.05.2002
II 99/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;

Zuschuss des Versicherungsmaklers an einen Kunden als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig

FG Hamburg, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen II 99/02

DRsp Nr. 2002/13593

"Zuschuss" des Versicherungsmaklers an einen Kunden als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig

Zahlt ein Versicherungsmakler einem Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages einen "Zuschuss", den er rechtlich von dem Bestand seiner Provision abhängig macht, ist der "Zuschuss" als sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob ein von einem Versicherungsmakler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages an die Antragstellerin gezahlter Geldbetrag einkommensteuerpflichtig ist.