Streitig ist, ob eine vom Kläger an seinen in Bulgarien lebenden Bruder geleistete Zahlung in Höhe von 220.000,- DM als weitere Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, die im Streitjahr insbesondere Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielten, der Kläger als Arzt und die Klägerin als Rechtsanwältin. Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als angestellter Arzt am Klinikum N betreibt der Kläger seit 1997 als Einzelunternehmer auf dem Gelände des Klinikums in gepachteten Räumen das Institut Dr. B Z, eine Arztpraxis mit (IVF-)Labor und dem Tätigkeitsschwerpunkt der In-Vitro-Fertilisation (=IVF).
Am 15.01.1999 schloss der Kläger ("Z B") mit seinem in O (Bulg.) lebenden und dort ebenfalls als Arzt tätigen Bruder Dr. S Z ("Z S") einen "Kooperationsvertrag", dessen §§ 2 bis 4 wie folgt lauten :
"§ 2 [Leistungen von Z B]
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