FG Hessen - Urteil vom 16.05.2002
1 K 4360/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStR Abschn. 163 Abs. 2; II. WoBauG § 88d ;

Zuschuss; öffentliche Mittel; Mehrfamilienhaus; Vermietung und Verpachtung; Mietausfallrisiko; vereinbarte Förderung; Wohnberechtigungsschein - Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für die Vermietung an Wohnscheininhaber.

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 4360/00

DRsp Nr. 2002/17109

Zuschuss; öffentliche Mittel; Mehrfamilienhaus; Vermietung und Verpachtung; Mietausfallrisiko; vereinbarte Förderung; Wohnberechtigungsschein - Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für die Vermietung an Wohnscheininhaber.

1. Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, , wenn sie dem Zweck dienen, einen Ausgleich für eine dem Eigentümer und Vermieter im Wege einer Belegungs- und Mietpreisbindung auferlegte bzw. von ihm übernommene Einschränkung seiner Eigentümer- und Verwertungsrechte zu schaffen. 2. Ein Zuschuss der dafür gewährt wird, dass der Steuerpflichtige für einen festgelegten Zeitraum nur an bestimmte Personen, sog. "Wohnungsnotstandsfälle", die sich durch eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung ausweisen, zu einer vorausbestimmten Höchstmiete, vermietet, ist als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStR Abschn. 163 Abs. 2; II. WoBauG § 88d ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Ein-kommensteuer für 1995 und 1996 die Behandlung eines Kostenzuschusses, den der Kläger im Zuge der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, streitig.