FG Hessen - Urteil vom 19.08.2003
7 K 4251/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; 2. WoBauG § 88d ; EStR Abschn. 163 Abs. 2;

Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; Mietpreisbindung; Ertragszuschuss; Investitionszuschuss; Billigkeit; Verteilung - Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen nach § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 4251/01

DRsp Nr. 2005/1801

Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; Mietpreisbindung; Ertragszuschuss; Investitionszuschuss; Billigkeit; Verteilung - Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen nach § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz

1. Kostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für die Errichtung eines Mietwohngrundstücks, mit denen der Steuerpflichtige Verpflichtungen im Hinblick auf die Vermietung des Grundstücks und die Mietpreisgestaltung übernimmt, sind als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. 2. Die Verteilung der Einnahme auf 10 Jahre im Billigkeitsweg ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; 2. WoBauG § 88d ; EStR Abschn. 163 Abs. 2;

Tatbestand: