Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; Mietpreisbindung; Ertragszuschuss; Investitionszuschuss; Billigkeit; Verteilung - Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen nach § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz
FG Hessen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 4622/01
DRsp Nr. 2005/1802
Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; Mietpreisbindung; Ertragszuschuss; Investitionszuschuss; Billigkeit; Verteilung - Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen nach § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz
1. Kostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für die Errichtung eines Mietwohngrundstücks, mit denen der Steuerpflichtige Verpflichtungen im Hinblick auf die Vermietung des Grundstücks und die Mietpreisgestaltung übernimmt, sind als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.2. Die Verteilung der Einnahme auf 10 Jahre im Billigkeitsweg ist nicht zu beanstanden.