LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2019
L 6 R 36/17
Normen:
SGB V § 106 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Fundstellen:
NZS 2019, 474
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 407/10

Zuschuss zu in den Niederlanden erhobenen KrankenversicherungsbeiträgenAnderweitige PflichtversicherungAuslandsrückkehrer im RentenalterGrundsatz der Tatbestandsgleichheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 6 R 36/17

DRsp Nr. 2019/7015

Zuschuss zu in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen Anderweitige Pflichtversicherung Auslandsrückkehrer im Rentenalter Grundsatz der Tatbestandsgleichheit

1. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind gesetzlich krankenversichert; dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. 2. Bei Auslandsrückkehrern im Rentenalter ist dies unter Heranziehung des Grundsatzes der Tatbestandsgleichheit nach dem Status zu beurteilen, den sie aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob dem in Deutschland wohnhaften Kläger, der Renten aus den Niederlanden und aus Deutschland bezieht, ein "Zuschuss" zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zusteht.