Der Ablehnungsbescheid vom 01.07.2021 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte für eine Entscheidung über den Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Bruder Z (geboren am ...) zuständig ist.
Z leidet mit einem Grad der Behinderung von 100 unter Trisomie 21. Er lebt im Wohnheim ... in A-Stadt und arbeitet entsprechend seinen Möglichkeiten ...in B-Stadt - Kreis C-Stadt in A-Stadt.
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