BFH - Beschluss vom 13.01.2010
I B 83/09
Normen:
GVG § 21g; FGO § 27 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 913
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5026/05

Zuständige Richter bzgl. des Ausspruch eines Urteils bei mehreren mündlichen Verhandlungen; Einwendungen des Kläger gegen den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan; Heranziehung der an der ersten mündlichen Verhandlung anwesenden ehrenamtlichen Richter bei Unterbrechung oder neuer mündlicher Verhandlung; Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen I B 83/09

DRsp Nr. 2010/5228

Zuständige Richter bzgl. des Ausspruch eines Urteils bei mehreren mündlichen Verhandlungen; Einwendungen des Kläger gegen den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan; Heranziehung der an der ersten mündlichen Verhandlung anwesenden ehrenamtlichen Richter bei Unterbrechung oder neuer mündlicher Verhandlung; Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht

1. NV: Finden in einem Rechtsstreit mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. 2. NV: Wird eine mündliche Verhandlung unter Bestimmung eines baldigen Fortsetzungstermins zunächst nur unterbrochen, nach Aufhebung des Fortsetzungstermins ein neuer Termin aber erst erheblich später anberaumt, handelt es sich bei diesem um eine "neue" mündliche Verhandlung (Vertagung). 3. NV: Fehler bei der Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans führen nur dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, wenn die Besetzung des Gerichts auf sachfremden und willkürlichen Erwägungen beruht.