BFH, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen VII R 67/97
DRsp Nr. 2000/2613
Zuständigkeit der Abgangszollstelle
1. Sind die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wieder gestellt worden, so ist die Abgangszollstelle für die Erhebung der Einfuhrabgaben nicht zuständig, wenn sie den Hauptverpflichteten nicht darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von 3 Monaten verfügt, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.2. Fehlt es an einem derartigen Hinweis, war das HZA für die Erhebung der Eingangsabgaben nicht zuständig und der Steuerbescheid deshalb rechtswidrig.