SG Augsburg, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 281/13
Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für ein Integrationsunternehmen in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Begriff der Wohlfahrtspflege
LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 3 U 283/14
DRsp Nr. 2018/11351
Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für ein Integrationsunternehmen in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Begriff der "Wohlfahrtspflege"
1. Keine Überweisung eines Integrationsunternehmens (§ 132SGB IX), welches nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO (1977) als gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zweckbetrieb eingestuft ist und dessen prägender Unternehmensgegenstand es ist, durch geeignete Maßnahmen Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an eine andere Berufsgenossenschaft.2. Ein Integrationsunternehmen in diesem Sinne ist trotz seiner Doppelfunktion grundsätzlich in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.3. Eine Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger setzt zudem voraus, dass die engen Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 oder 2 SGB VII erfüllt sind.
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