LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2023
8 TaBV 7/22
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2; BGB § 139;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 14
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/21

Zuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmungsrecht im Arbeits- und GesundheitsschutzGefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbSchGMitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der GefährdungsbeurteilungÜberschreitung der Regelungskompetenz der EinigungsstelleUnwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/22

DRsp Nr. 2023/8307

Zuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmungsrecht im Arbeits- und Gesundheitsschutz Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbSchG Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung Überschreitung der Regelungskompetenz der Einigungsstelle Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

1. Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer durch das Gesetz und den Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Zuständigkeit wirksam tätig werden. Bei der Frage, ob der Einigungsstellenspruch von dem erteilten Regelungsauftrag gedeckt ist, handelt es nicht um eine Frage der Ermessensausübung. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gerichtlich voll überprüfbar. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.