BGH - Urteil vom 03.07.2018
II ZR 452/17
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 5; BGB § 328 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 300
BB 2018, 2049
DB 2018, 2036
DNotZ 2018, 869
DStR 2018, 1929
DStR 2018, 2344
DZWIR 2018, 582
GmbHR 2018, 1009
MDR 2018, 1196
NZG 2018, 1073
WM 2018, 1603
ZIP 2018, 1629
ZInsO 2018, 1988
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3044/15
OLG Dresden, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 631/16

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen; Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers durch Umwandlung des ursprünglichen Geschäftsführerdienstverhältnisses nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis

BGH, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 452/17

DRsp Nr. 2018/11467

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen; Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers durch Umwandlung des ursprünglichen Geschäftsführerdienstverhältnisses nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis

Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 5; BGB § 328 Abs. 1;

Tatbestand