Zuständigkeit der Kammer für Bausachen für eine Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld
KG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 2 AR 32/18
DRsp Nr. 2018/11575
Zuständigkeit der Kammer für Bausachen für eine Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld
Eine Zuständigkeit der Kammer für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist nicht begründet, wenn der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 1BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin wird als funktional zuständiger Spruchkörper bestimmt.