BFH - Beschluss vom 12.01.2010
VIII B 159/08
Normen:
AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 598
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 776/08

Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung; Verfahrensvermischung von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

BFH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 159/08

DRsp Nr. 2010/3802

Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung; Verfahrensvermischung von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

1. NV: Es ist geklärt, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Sinne von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden kann. 2. NV: Die Steuerfahndung ist auch dann zuständig wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist. 3. NV: Allerdings ist ebenfalls geklärt, dass die Ablaufhemmung durch eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur eintritt, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.