FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 776/08
Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung; Verfahrensvermischung von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren
BFH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 159/08
DRsp Nr. 2010/3802
Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung; Verfahrensvermischung von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren
1. NV: Es ist geklärt, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Sinne von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden kann.2. NV: Die Steuerfahndung ist auch dann zuständig wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2AO aber noch nicht abgelaufen ist.3. NV: Allerdings ist ebenfalls geklärt, dass die Ablaufhemmung durch eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur eintritt, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.