Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 9. Juli 2020 zur Last, im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2019 in sieben Fällen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), wobei in einem Fall lediglich eine versuchte Tat vorliegen soll.
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